VGH Bayern - Urteil vom 11.11.2020
3 BV 19.1619
Normen:
BeamtStG § 54 Abs. 2; BRRG § 127; BayVwVfG Art. 35;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 16.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen B 5 K 18.992

Klage gegen eine Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle als Dienstposten eines Sachbearbeiters im Polizeidienst mit einem anderen Bewerber; Möglichkeit der Anhebung der Dienstpostenbewertung auf A 11/12

VGH Bayern, Urteil vom 11.11.2020 - Aktenzeichen 3 BV 19.1619

DRsp Nr. 2020/18165

Klage gegen eine Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle als Dienstposten eines Sachbearbeiters im Polizeidienst mit einem anderen Bewerber; Möglichkeit der Anhebung der Dienstpostenbewertung auf A 11/12

1. Bei der Frage, ob eine Beförderungs- oder Versetzungsbewerbung vorliegt, ist darauf abzustellen, ob die Besoldungsgruppe, die der Beamte innehat, innerhalb der Spannungsbreite des gebündelten Dienstpostens liegt. Ein seiner Wertigkeit nach drei Statusämtern zugeordneter Dienstposten ist für einen Beamten im niedrigen Statusamt kein höher bewerteter Dienstposten.2. Dienstpostenbesetzung und Beförderungbilden unter anderem nur dann im Rahmen eines umlaufenden Hebungsverfahrens eine Einheit, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Auswahlentscheidung über die Vergabe des Dienstpostens und der Beförderung besteht, damit die Aktualität der dienstlichen Beurteilungen gewahrt wird und in der Zwischenzeit möglicherweise hinzukommende weitere Bewerber nicht ohne hinreichende Rechtfertigung vom Auswahlverfahren über das Beförderungsamt ausgeschlossen werden. Soweit also das Erfordernis des engen zeitlichen Zusammenhangs der Aktualität dienstlicher Beurteilungen dienen soll, bietet sich an, auf den Beurteilungszeitraum für Regelbeurteilungen abzustellen, der nach Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG drei Jahre beträgt.

Tenor

I. II. III. IV. V.