BVerwG - Beschluss vom 23.10.2023
7 B 7.23
Normen:
BauGB § 35; BauGB § 36 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 28.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen B 1/23

Klage gegen eine erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung nebst Änderungsgenehmigung für eine Windenergieanlage; Berücksichtigung eines in Aufstellung befindlichen Ziels der Raumordnung als öffentlicher Belang im Rahmen des § 35 BauGB

BVerwG, Beschluss vom 23.10.2023 - Aktenzeichen 7 B 7.23

DRsp Nr. 2023/15724

Klage gegen eine erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung nebst Änderungsgenehmigung für eine Windenergieanlage; Berücksichtigung eines in Aufstellung befindlichen Ziels der Raumordnung als öffentlicher Belang im Rahmen des § 35 BauGB

1. Ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung kann nur dann als öffentlicher Belang im Rahmen des § 35 BauGB berücksichtigt werden, wenn der inhaltlich konkretisierte Entwurf der Zielfestlegung die hinreichend sichere Erwartung rechtfertigt, dass er über das Entwurfsstadium hinaus zu einer verbindlichen Vorgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG erstarken wird.2. Bei der Prognose, ob ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung zu einer verbindlichen Vorgabe erstarken wird, ist zu berücksichtigen, dass der Planungsträger einen möglichen Ausfertigungsfehler heilen kann.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Februar 2023 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35; BauGB § 36 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I