BVerwG - Urteil vom 31.03.2023
4 A 11.21
Normen:
PlanSiG § 3 Abs. 1 S. 3; PlanSiG § 4 Abs. 2; VwVfG NRW § 3a Abs. 2; VwVfG NRW § 73 Abs. 4 S. 1; VwVfG NRW § 73 Abs. 6; VwVfG NRW § 73 Abs. 8; VwVfG NRW § 74 Abs. 2 S. 2; BImSchG § 66 Abs. 2; BNatSchG § 7 Abs. 1 Nr. 9; BNatSchG § 32 Abs. 2; BNatSchG § 32 Abs. 3; BNatSchG § 34 Abs. 1; BNatSchG § 34 Abs. 2; BNatSchG § 44 Abs. 1; BNatSchG § 44 Abs. 5; BNatSchG § 45b Abs. 7; FFH-RL Art. 4; Art. 12 Abs. 1FFH-RL; FFH-RL Art. 16;

Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsfreileitung; Vereinbarkeit der Bestimmung der Signifikanz des Tötungsrisikos durch Leitungsanflug nach einem Mortalitätsgefährdungsindex der Arten mit dem Individuenbezug des Artenschutzrechts

BVerwG, Urteil vom 31.03.2023 - Aktenzeichen 4 A 11.21

DRsp Nr. 2023/10551

Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsfreileitung; Vereinbarkeit der Bestimmung der Signifikanz des Tötungsrisikos durch Leitungsanflug nach einem Mortalitätsgefährdungsindex der Arten mit dem Individuenbezug des Artenschutzrechts

1. Im Hinblick auf Planfeststellungsverfahren begründen rein theoretische Besorgnisse keine Prüfungspflicht.2. Nicht sämtliche im Gebiet vorhandenen Arten sind zum Gegenstand der FFH-Verträglichkeit zu machen, sondern nur diejenigen, aufgrund derer das Gebiet ausgewählt wurde. Allerdings sind nicht nur die in der Gebietsmeldung ausdrücklich als Erhaltungsziel genannten, sondern auch die in den als Erhaltungsziel festgesetzten Lebensraumtypen charakteristisch vorkommenden, d. h. solche Arten, die nach dem fachwissenschaftlichen Meinungsstand für den jeweiligen Lebensraumtyp prägend sind, in die Verträglichkeitsprüfung einzubeziehen. Auch insoweit bedarf es jedoch keiner Untersuchung aller, sondern nur derjenigen charakteristischen Arten, die eine Indikatorfunktion für potentielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen.