BGH - Urteil vom 05.02.1993
V ZR 62/91
Normen:
BGB § 906 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 906 Abs. 1 Gebietscharakter 2
BGHR BGB § 906 Abs. 1 Kinderlärm 1
BGHR BGB § 906 Abs. 1 Randlage 1
BGHR BGB § 906 Abs. 1 Richtwerte 2
BGHR GVG § 13 Freizeiteinrichtung 1
BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Bestimmtheit 22
BGHR ZPO § 97 Abs. 2 Hilfsantrag 1
BGHZ 121, 248
DRsp I(150)333a-c
DRsp IV(413)222Nr.1b
FamRZ 1993, 939
JZ 1993, 1112
JuS 1993, 775
MDR 1993, 541
NJW 1993, 1656
UPR 1994, 59
VersR 1993, 879
WM 1993, 1478

Klageanträge bei immissionsrechtlicher Unterlassungsklage - Lärmimmissionen eines Jugendzeltplatzes

BGH, Urteil vom 05.02.1993 - Aktenzeichen V ZR 62/91

DRsp Nr. 1993/2794

Klageanträge bei immissionsrechtlicher Unterlassungsklage - Lärmimmissionen eines Jugendzeltplatzes

»1. Wegen der Besonderheiten der immissionsrechtlichen Unterlassungsklage sind in diesem Bereich Klageanträge mit dem Gebot, allgemein Störungen bestimmter Art, beispielsweise Geräusche und Gerüche, zu unterlassen, zulässig. 2. a) Zur Beurteilung der Wesentlichkeit von Lärmimmissionen auf ein Wohngrundstück, das in der Randlage zum Außenbereich liegt, in dem später der emittierende Jugendzeltplatz gebaut wurde. 2. b) Bei der notwendigen Wertung kann im Interesse der Allgemeinheit an einer kinder- und jugendfreundlichen Umgebung auch den Bewohnern eines reinen Wohngebiets Lärm als Begleiterscheinung kindlichen und jugendlichen Freizeitverhaltens in höherem Maße zugemutet werden, als er generell in reinen Wohngebieten zulässig ist (Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen).«

Normenkette:

BGB § 906 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist zusammen mit ihrem Ehemann Eigentümerin des Anwesens Im S. in L.-F., einem Seitental der Lahn. Sie wohnt dort seit 1962. Das Haus bildet den Abschluß der Bebauung des S.. Nach dem Flächennutzungsplan der Beklagten liegt das Grundstück der Klägerin im landwirtschaftlich genutzten Außenbereich. Die Entfernung zu den nächsten Häusern beträgt jeweils rund 150 m.