Die Klägerin ist zusammen mit ihrem Ehemann Eigentümerin des Anwesens Im S. in L.-F., einem Seitental der Lahn. Sie wohnt dort seit 1962. Das Haus bildet den Abschluß der Bebauung des S.. Nach dem Flächennutzungsplan der Beklagten liegt das Grundstück der Klägerin im landwirtschaftlich genutzten Außenbereich. Die Entfernung zu den nächsten Häusern beträgt jeweils rund 150 m.
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