VG Stuttgart - Urteil vom 21.10.2020
15 K 10385/18
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; BauGB § 2 Abs. 2; BbauG 1960 § 2 Abs. 4; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BauNVO 1986 § 15 Abs. 1 S. 2;

Klagebefugnis einer Nachbargemeinde gegen Einzelvorhaben; Erweiterung eines Einkaufszentrums; Verhältnis Bauvorbescheid - Baugenehmigung; Rechtsschutzbedürfnis; Interkommunales Abstimmungsgebot; Frist zur Geltendmachung von Abwägungsfehlern; Gebot der Rücksichtnahme

VG Stuttgart, Urteil vom 21.10.2020 - Aktenzeichen 15 K 10385/18

DRsp Nr. 2021/1840

Klagebefugnis einer Nachbargemeinde gegen Einzelvorhaben; Erweiterung eines Einkaufszentrums; Verhältnis Bauvorbescheid - Baugenehmigung; Rechtsschutzbedürfnis; Interkommunales Abstimmungsgebot; Frist zur Geltendmachung von Abwägungsfehlern; Gebot der Rücksichtnahme

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 2; BauGB § 2 Abs. 2; BbauG 1960 § 2 Abs. 4; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BauNVO 1986 § 15 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Klägerinnen wenden sich gegen einen den Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid zur Erweiterung eines Einzelhandels- und Dienstleistungszentrums.