VGH Bayern - Beschluß vom 15.10.1999
1 ZE/CE 99.2148; 1 CE 99.2148
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4; BayLplG (Landesplanungsgesetz Bayern) Art. 23 Abs. 3 S. 2; BayLplG (Landesplanungsgesetz Bayern) Art. 23 Abs. 6; BNatSchG § 29;
Fundstellen:
BayVBl 2000, 597
BayVBl 2001, 116
BRS 62, 925
BRS 62 Nr. 228
DVBl 2000, 207
NuR 2001, 48
NVwZ-RR 2000, 415
Vorinstanzen:
VG München, vom 24.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen M 1 E 99.1769

Klagebefugnis eines anerkannten Naturschutzverbandes

VGH Bayern, Beschluß vom 15.10.1999 - Aktenzeichen 1 ZE/CE 99.2148; 1 CE 99.2148

DRsp Nr. 2001/5029

Klagebefugnis eines anerkannten Naturschutzverbandes

Ein anerkannter Naturschutzverband i.S. von § 29 BNatSchG hat keinen Rechtsanspruch darauf, daß der Gemeinde die Fortsetzung eines Bauleitplanverfahrens untersagt wird, bis ein landesplanerisches Abstimmungsverfahren oder ein Raumordnungsverfahren durchgeführt ist.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 4; BayLplG (Landesplanungsgesetz Bayern) Art. 23 Abs. 3 S. 2; BayLplG (Landesplanungsgesetz Bayern) Art. 23 Abs. 6; BNatSchG § 29;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist ein anerkannter Naturschutzverband im Sinne von § 29 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG -. Er möchte erreichen, dass der Antragsgegnerin die Fortsetzung der Bauleitplanverfahren für die Grundstücke FlNrn. 1461, 1471 und 1456 (Teilfläche) der Gemarkung W. untersagt wird, bis ein landesplanerisches Abstimmungsverfahren oder ein Raumordnungsverfahren durchgeführt worden ist. Die Grundstücke befinden sich nördlich der Bundesautobahn A 8 München-Salzburg nahe der Ausfahrt B. und umfassen eine Fläche von etwa 9,2 ha. Sie liegen im "...", das zu einem größeren Niedermoorgebiet gehört. Dort möchte die Firma K. - ein auf dem Gebiet der Sende- und Empfangstechnik tätiges Unternehmen mit mehreren Produktionsstätten in Oberbayern und Tirol - ein Logistikzentrum errichten.