BGH - Urteil vom 26.01.2023
I ZR 111/22
Normen:
UWG a.F. § 8 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2023, 769
GRUR 2023, 585
JZ 2023, 284
MDR 2023, 649
MMR 2023, 418
NJW-RR 2023, 682
WM 2023, 1247
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 04.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 80/19
OLG Düsseldorf, vom 23.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen I-20 U 325/20

Klagebefugnis eines Verbands; Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen

BGH, Urteil vom 26.01.2023 - Aktenzeichen I ZR 111/22

DRsp Nr. 2023/4410

Klagebefugnis eines Verbands; Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen

Für die Klagebefugnis eines Verbands kommt es grundsätzlich nicht darauf an, über welche mitgliedschaftlichen Rechte dessen - mittelbare oder unmittelbare - Mitglieder verfügen. Wie bei mittelbaren Mitgliedern kommt es auch bei unmittelbaren Mitgliedern auf deren Stimmberechtigung nur an, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihre Mitgliedschaft allein bezweckt, dem Verband die Klagebefugnis zu verschaffen (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 218/03, GRUR 2007, 610 [juris Rn. 21] = WRP 2007, 778 - Sammelmitgliedschaft V).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2022 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 4. November 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Normenkette:

UWG a.F. § 8 Abs. 3 Nr. 2;

Tatbestand