I.
Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverband, wendet sich gegen die Feststellung eines Planes für den vierstreifigen Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt im Zuge der Bundesstraßen 449 und 426. Er ist Eigentümer eines Grundstückes, das vollständig von dem Planvorhaben in Anspruch genommen werden soll. Das Berufungsgericht hat den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß teilweise aufgehoben.
II.
Die Beschwerden sind nicht begründet. Aus dem Beschwerdevorbringen lassen sich keine Gründe entnehmen, die gemäß §
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