VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 03.03.2021
10 S 140/20
Normen:
BBodSchG § 4 Abs. 3; BBodSchG § 13 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 07.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8879/17

Klagebefugnis von Gemeinden in Bezug auf die Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplans im Bodenschutzrecht; Schutzzweck einer Verbindlichkeitserklärung hinsichtlich der bodenschutzrechtlichen Verantwortung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.03.2021 - Aktenzeichen 10 S 140/20

DRsp Nr. 2021/5873

Klagebefugnis von Gemeinden in Bezug auf die Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplans im Bodenschutzrecht; Schutzzweck einer Verbindlichkeitserklärung hinsichtlich der bodenschutzrechtlichen Verantwortung

1. Zur Klagebefugnis von Gemeinden in Bezug auf die Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplans im Bodenschutzrecht.2. Bei der Erteilung einer Verbindlichkeitserklärung nach § 13 Abs. 6 BBodSchG ist nicht in Drittschutz vermittelnder Weise auf das Interesse anderer nach § 4 Abs. 3 BBodSchG Verantwortlicher Rücksicht zu nehmen; die Verbindlichkeitserklärung dient insbesondere nicht dazu, weitere Sanierungspflichtige aus ihrer bodenschutzrechtlichen Verantwortung zu entlassen (Anschluss an BayVGH, Beschluss vom 28.09.2012 - 22 ZB 11.1581 - ).3. Dritte haben über ihre eigene Betroffenheit hinaus keinen Anspruch auf eine ihren Vorstellungen am besten entsprechende Art der Sanierung.

Tenor

Die Anträge der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. August 2019 - 8 K 8879/17 - werden abgelehnt.

Von den Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Klägerinnen je ein Drittel.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 180.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BBodSchG § 4 Abs. 3; BBodSchG § 13 Abs. 6;

Gründe