Klageerhebung in der Hauptsache; Entscheidung über Ergebnis des Beweisverfahrens
LG Aachen, Beschluß vom 25.04.2001 - Aktenzeichen 6 T 45/01
DRsp Nr. 2001/14136
Klageerhebung in der Hauptsache; Entscheidung über Ergebnis des Beweisverfahrens
Für eine Fristsetzung gem. § 494aZPO fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn, soweit und solange der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens dessen Ergebnis in einem Rechtstreit zur Entscheidung gestellt hat und die Möglichkeit einer Entscheidung hierüber noch besteht. Dies gilt auch bei Geltendmachung im Wege der Aufrechnung oder eines Zurückbehaltungsrechts.