LG Aachen - Beschluß vom 25.04.2001
6 T 45/01
Normen:
ZPO § 494a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1292

Klageerhebung in der Hauptsache; Entscheidung über Ergebnis des Beweisverfahrens

LG Aachen, Beschluß vom 25.04.2001 - Aktenzeichen 6 T 45/01

DRsp Nr. 2001/14136

Klageerhebung in der Hauptsache; Entscheidung über Ergebnis des Beweisverfahrens

Für eine Fristsetzung gem. § 494a ZPO fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn, soweit und solange der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens dessen Ergebnis in einem Rechtstreit zur Entscheidung gestellt hat und die Möglichkeit einer Entscheidung hierüber noch besteht. Dies gilt auch bei Geltendmachung im Wege der Aufrechnung oder eines Zurückbehaltungsrechts.

Normenkette:

ZPO § 494a Abs. 1 ;
Fundstellen
BauR 2001, 1292