1. Auf Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführer ordnete die Kammer mit Beschluß vom 07.05.1999 die Einholung eines Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren an. Nachdem der vom Gericht beauftragte Sachverständige sein Gutachten erstattet hatte, stellte die Antragsgegnerin Antrag nach § 494 a Abs. 1 ZPO. Die Kammer setzte Frist zur Klageerhebung bis zum 15.07.2000; sie erstreckte die Frist mit Beschluß vom 05.07.2000 bis zum 07.08.2000.
Am 17. 08.2000 ließen die Antragsteller einen Prozeßkostenhilfeantrag mit Klageentwurf zur Hauptsache einreichen. Auf Antrag der Antragsgegnerin erlegte die Kammer den Antragstellern gem. § 494 a Abs. 2 ZPO die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens" auf.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde.
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