OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.01.2001
24 W 55/00
Normen:
ZPO § 494 a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2 S. 3, § 577 Abs. 2 S. 1, § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2001, 1303 (Ls)
BauR 2001, 1480 (Ls)
MDR 2001, 716
NJW-RR 2001, 862
OLGReport-Frankfurt 2001, 73
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 2 OH 17/99

Klageerhebung nach Fristablauf

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.01.2001 - Aktenzeichen 24 W 55/00

DRsp Nr. 2001/6672

Klageerhebung nach Fristablauf

»Dem Antragsteller eines selbstständigen Beweisverfahrens dürfen die daraus entstanden Kosten auch dann auferlegt werden, wenn er die Klage zwar nach Ablauf der ihm hierfür gesetzten Frist aber noch vor der Kostenentscheidung erhoben hat.«

Normenkette:

ZPO § 494 a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2 S. 3, § 577 Abs. 2 S. 1, § 97 Abs. 1;

Gründe:

1. Auf Antrag der ­ nunmehrigen ­ Beschwerdeführer ordnete die Kammer mit Beschluß vom 07.05.1999 die Einholung eines Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren an. Nachdem der vom Gericht beauftragte Sachverständige sein Gutachten erstattet hatte, stellte die Antragsgegnerin Antrag nach § 494 a Abs. 1 ZPO. Die Kammer setzte Frist zur Klageerhebung bis zum 15.07.2000; sie erstreckte die Frist mit Beschluß vom 05.07.2000 bis zum 07.08.2000.

Am 17. 08.2000 ließen die Antragsteller einen Prozeßkostenhilfeantrag mit Klageentwurf zur Hauptsache einreichen. Auf Antrag der Antragsgegnerin erlegte die Kammer den Antragstellern gem. § 494 a Abs. 2 ZPO die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens" auf.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde.