LAG München - Urteil vom 01.10.2020
3 Sa 54/18
Normen:
BGB § 242; BGB § 1004;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 21.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 3664/15

Klageerweiterung in der BerufungsinstanzFeststellungsinteresse bezüglich des Ersatzes zukünftiger SchädenKlage auf Entfernung einer Abmahnung aus der PersonalakteAnspruch auf Schadensersatz wegen Mobbings

LAG München, Urteil vom 01.10.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 54/18

DRsp Nr. 2022/861

Klageerweiterung in der Berufungsinstanz Feststellungsinteresse bezüglich des Ersatzes zukünftiger Schäden Klage auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte Anspruch auf Schadensersatz wegen "Mobbings"

1. Eine Klageerweiterung ist als Klageänderung i.S.d. § 533 Nr. 1 ZPO nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht die Klageänderung für sachdienlich hält. Maßgebend für die Beurteilung der Sachdienlichkeit ist neben einer Abwägung der beiderseitigen Interessen in erster Linie der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. 2. Wird Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zukünftiger materieller oder immaterieller Schäden erhoben, die auf der Verletzung eines absoluten Rechtsguts wie der Gesundheit resultieren, liegt ein Feststellungsinteresse vor, wenn die zukünftige Schadensfolge möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind.