VGH Bayern - Urteil vom 30.06.2020
19 BV 15.1021
Normen:
BJagdG § 21; BayJG Art. 32 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 16181
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen RO 4 K 14.1950

Klageweise Geltendmachung eines Anspruchs auf Erhöhung des Rotwildabschusses im Abschussplan eines benachbarten Eigenjagdreviers; Klagebefugnis des Eigentümers eines Grundstücks im Gemeinschaftsjagdrevier neben Rotwildgebiet

VGH Bayern, Urteil vom 30.06.2020 - Aktenzeichen 19 BV 15.1021

DRsp Nr. 2020/11508

Klageweise Geltendmachung eines Anspruchs auf Erhöhung des Rotwildabschusses im Abschussplan eines benachbarten Eigenjagdreviers; Klagebefugnis des Eigentümers eines Grundstücks im Gemeinschaftsjagdrevier neben Rotwildgebiet

1. § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG enthält, verfassungsgemäß ausgelegt, ein subjektives Recht des Grundeigentümers auf eine Bejagung, die vor übermäßigen Wildschäden schützt. (Rn. 22)2. Dieser Schutzanspruch besteht nicht nur gegenüber der Jagdausübung in dem Revier, zu dem das Grundstück gehört; er kann ihn auch gegen Abschussplanfestsetzungen anderer Reviere geltend machen, wenn Wild aus diesen Revieren handgreiflich auf dem Grundstück zu Schaden geht. (Rn. 30 und 32 - 33)

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BJagdG § 21; BayJG Art. 32 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand