Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 31. Oktober 2012, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der Beklagte betreibt eine Zahnarztpraxis. Zweitinstanzlich ist unstreitig, dass er regelmäßig nicht mehr als fünf Arbeitnehmer iSd. §
Mit Schreiben vom 29.05.2012 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.08.2012. Mit ihrer am 18.06.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Sozialwidrigkeit der Kündigung iSd. §
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