LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.04.2013
10 Sa 10/13
Normen:
BGB § 242; KSchG § 23;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 31.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1221/12

Kleinbetrieb; Kündigung; Treuwidrigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.04.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 10/13

DRsp Nr. 2013/14373

Kleinbetrieb; Kündigung; Treuwidrigkeit

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 31. Oktober 2012, Az.: 1 Ca 1221/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; KSchG § 23;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der Beklagte betreibt eine Zahnarztpraxis. Zweitinstanzlich ist unstreitig, dass er regelmäßig nicht mehr als fünf Arbeitnehmer iSd. § 23 Abs. 1 KSchG beschäftigt. Die 1957 geborene Klägerin (verheiratet, zwei volljährige Kinder) ist seit dem 01.10.2003 bei dem Beklagten mit einer Arbeitszeit von 24 Wochenstunden zu einem Monatsgehalt von zuletzt € 2.090,00 brutto angestellt. Zu ihren Arbeitsaufgaben gehörte der Empfang der Patienten in der Praxis und am Telefon, die Terminvergabe und sonstige Verwaltungsarbeiten.

Mit Schreiben vom 29.05.2012 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.08.2012. Mit ihrer am 18.06.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Sozialwidrigkeit der Kündigung iSd. § 1 KSchG geltend gemacht. Die Kündigung verstoße jedenfalls gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB.