VGH Bayern - Beschluss vom 28.07.2005
4 CE 05.1961
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7 ; GemO Art. 18a ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2006, 208
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 27.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen AN 4 E 05.2296

Kommunalrecht - Bürgerbegehren; Bürgerentscheid; Wirksame Unterschrift; Verbrauch; Einreichen; Zeitablauf; Fragestellung; Bauleitplanung

VGH Bayern, Beschluss vom 28.07.2005 - Aktenzeichen 4 CE 05.1961

DRsp Nr. 2007/23938

Kommunalrecht - Bürgerbegehren; Bürgerentscheid; Wirksame Unterschrift; Verbrauch; Einreichen; Zeitablauf; Fragestellung; Bauleitplanung

»1. Die Unterschriften für ein Bürgerbegehren verlieren nicht allein dadurch ihre Gültigkeit, dass zwischen Unterzeichnung und Einreichung des Bürgerbegehrens ein längerer Zeitraum (hier: bis zu drei Jahre) verstreicht. 2. Ein Bürgerbegehren, das auf eine Vorentscheidung zum Inhalt eines Bebauungsplans zielt, verstößt nicht von vornherein gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB), wenn nur Rahmenfestlegungen betroffen sind, die einen verbleibenden Planungsspielraum von substanziellem Gewicht belassen und genügend Alternativen zur Abwägung der konkreten Belange offen halten.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7 ; GemO Art. 18a ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller, Vertreter des Bürgerbegehrens H ..."I begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Sicherung der Durchführung eines Bürgerentscheids.

1. Die Antragsgegnerin beabsichtigt die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Innenstadtbereich mit dem Ziel der planungsrechtlichen Absicherung der Errichtung eines Einkaufszentrums "..." Bereits ab dem Jahr 2002 sammelten die Antragsteller Unterschriften zur Vorbereitung eines Bürgerbegehrens mit der Fragestellung [ohne die Zusätze in eckigen Klammern]: