OVG Niedersachsen - Beschluss vom 05.09.2023
10 OA 103/23
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2023, 1015
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 19.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 6/22

Kommunalwahl; Streitwert; Wahlanfechtung; Wahlbewerber; Zur Bemessung des Streitwertes in kommunalwahlrechtlichen Streitigkeiten

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.09.2023 - Aktenzeichen 10 OA 103/23

DRsp Nr. 2023/11901

Kommunalwahl; Streitwert; Wahlanfechtung; Wahlbewerber; Zur Bemessung des Streitwertes in kommunalwahlrechtlichen Streitigkeiten

In kommunalwahlrechtlichen Streitfällen, in denen sich ein Wahlbewerber gegen die Ungültigkeitserklärung der von ihm gewonnenen Wahl wendet, ist es angemessen und ermessensgerecht, den Streitwert in Orientierung an § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG auf die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge festzusetzen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 19. Oktober 2022 geändert.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 47.786,64 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Die mit Schriftsatz vom 9. August 2023 gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2022 erhobene Streitwertbeschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsätze 1 und 2 sowie Satz 5 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 66 Abs. 5 Satz 5 GKG fristgerecht beim Verwaltungsgericht von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) eingelegt worden.