BGH - Urteil vom 18.12.1986
VII ZR 388/85
Normen:
ZPO § 253 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Bestimmtheit 5
BGHR ZPO § 322 Abs. 1 Teilklage 1
BauR 1987, 237
MDR 1987, 574
ZfBR 1987, 150
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Konkretisierung des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren

BGH, Urteil vom 18.12.1986 - Aktenzeichen VII ZR 388/85

DRsp Nr. 1996/5785

Konkretisierung des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren

»Zur Konkretisierung des Streitgegenstands durch Beschränkung einer Teilklage im zweiten Rechtszug auf den vom Landgericht zuerkannten Betrag.«

Normenkette:

ZPO § 253 ;

Tatbestand:

Die beklagte Stadt beauftragte die Klägerin 1973/1974, für den Frankfurter Zoologischen Garten Käfigausbauten aus Kunststoff herzustellen. Der Auftragswert betrug ursprünglich 558.704,- DM brutto. Dem Vertrag liegt die VOB/B zugrunde. Während der Ausführung der Arbeiten forderte die Klägerin für zahlreiche Nachtragsangebote Abschlagszahlungen. Die Beklagte kam diesem Verlangen nur teilweise nach. Die sich daraus ergebenden Abrechnungsdifferenzen und sonstige Meinungsverschiedenheiten bei der Abwicklung des Vertrages führten schließlich zur fristlosen Kündigung durch die Beklagte.

Die Klägerin errechnete in ihrer Schlußrechnung eine Gesamtforderung von 719.160,12 DM brutto und kam unter Anrechnung der geleisteten Zahlungen zu einer Restforderung von 344.660,12 DM. Davon hat sie im Hinblick auf die Einwendungen der Beklagten lediglich einen Teilbetrag von 300.000,- DM nebst Zinsen eingeklagt und dabei erklärt, daß sie ihre gesamte Forderung von 719.160,12 DM zur gerichtlichen Nachprüfung stelle; das Gericht möge befinden, welche Beträge hieraus nach Abzug der Zahlungen die Klagesumme ergäben.