OLG Köln - Urteil vom 04.02.1994
19 U 162/93
Normen:
BGB § 631 ; VOB/B § 6 Nr. 6, § 4 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 1995, 243
DRsp I(138)739Nr. I.3.b. (Ls)
NJW-RR 1995, 15
OLGReport-Köln 1994, 242

Koordinierungspflicht des Auftraggebers bzw. Architekten - Bauvertrag; Koordinierung; Architekt; Bauherr

OLG Köln, Urteil vom 04.02.1994 - Aktenzeichen 19 U 162/93

DRsp Nr. 1996/29249

Koordinierungspflicht des Auftraggebers bzw. Architekten - Bauvertrag; Koordinierung; Architekt; Bauherr

»Tritt in einer Baugrube Grundwasser auf, das einen Auftragnehmer an der Ausführung seiner Arbeiten hindert, so handelt es sich nicht um einen Umstand aus der Sphäre des Auftraggebers, die dieser nach § 6 Nummer 6 VOB/B zu vertreten hat. Als Anspruchsgrundlage für den Ersatz der von ihm vergeblich aufgewendeten Anfahrt- und Transportkosten sowie Lohnkosten kommt nur der Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung in Verbindung mit § 4 Nummer 1 VOB/B wegen schuldhafter Verletzung der den Auftraggeber treffenden Koordinierungspflicht in Betracht, den Einsatz der Auftragnehmer hinsichtlich des Beginns ihrer Arbeiten zeitlich sachgerecht anzuordnen und diejenigen Entscheidungen zu treffen, die für die reibungslose Ausführung des Baus erforderlich sind. Bedient sich der Auftraggeber hierbei eines Architekten, so ist dieser sein Erfüllungsgehilfe und er hat für dessen fehlerhafte Anordnungen und dessen Verschulden gemäß § 278 BGB einzustehen.«

Normenkette:

BGB § 631 ; VOB/B § 6 Nr. 6, § 4 Nr. 1;

Entscheidungsgründe: