BGH - Urteil vom 02.10.1998
V ZR 45/98
Normen:
BGB § 138 ;
Fundstellen:
BB 1999, 607
BRS 60, 823
BauR 1999, 235
DB 1999, 528
DNotZ 1999, 398
DRsp I(111)251a
DVBl 1999, 233
DÖV 1999, 263
NJW 1999, 208
NVwZ 1999, 218
WM 1998, 2472
ZIP 1998, 2158
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,
LG Flensburg,

Koppelung der Veräußerung eines Grundstücks an eine Gemeinde mit der Inaussichtstellung der Bebaubarkeit

BGH, Urteil vom 02.10.1998 - Aktenzeichen V ZR 45/98

DRsp Nr. 1998/19856

Koppelung der Veräußerung eines Grundstücks an eine Gemeinde mit der Inaussichtstellung der Bebaubarkeit

»Verkauft ein Grundstückseigentümer einen Teil seines im Außenbereich liegenden Grundstücks für einen marktgerechten Preis (Bauerwartungsland) an die Gemeinde zur Beschaffung von Bauland im Rahmen eines Einheimischenmodells, und stellt sie ihm dafür in Aussicht, sie werde das ganze Grundstück in den Bebauungsplan aufnehmen, so liegt darin kein unzulässiges Koppelungsgeschäft.«

Normenkette:

BGB § 138 ;

Tatbestand:

Der Kläger war Eigentümer eines 5.178 qm großen Grundstücks (Flurstück Nr. 514/1) das - wie das umliegende Gelände - außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans lag; im östlichen Bereich befand sich darauf ein Tannenwald, am westlichen Ende lag das Wohnhaus des Klägers.

Im Frühjahr 1981 stellte die Beklagte den Entwurf ihres neuen Bebauungsplans Nr. 9 vor, der bis an die südliche Grenze des oben genannten Grundstücks des Klägers heranreichte, und gab bekannt, daß sie beiderseits des Feldwegs "Zu den Tannen" ein Neubaugebiet für die Errichtung von insgesamt 50 Einfamilienhäusern erworben habe, das als Baugrund vorzugsweise an bauwillige Bürger der Gemeinde vergeben werden solle.