BGH - Beschluß vom 10.03.2005
VII ZB 1/04
Normen:
ZPO § 494a Abs. 2 § 269 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 883
BauR 2005, 1056
MDR 2005, 944
NJW-RR 2005, 1015
NZBau 2005, 396
ZfBR 2005, 466
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 08.01.2004
LG Regensburg,

Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nach Antragsrücknahme

BGH, Beschluß vom 10.03.2005 - Aktenzeichen VII ZB 1/04

DRsp Nr. 2005/5871

Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nach Antragsrücknahme

»Wird der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückgenommen, so ist über die Kostenfolge aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO in einem anhängigen Hauptsacheverfahren zu entscheiden (Fortführung von BGH, Beschluß vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03).«

Normenkette:

ZPO § 494a Abs. 2 § 269 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller haben beim Landgericht R. die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegnerin beantragt. Nachdem sie vor dem Landgericht D. Klage gegen die G. GmbH erhoben hatten, haben sie den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgenommen. Das Landgericht R. hat auf Antrag der Antragsgegnerin den Antragstellern die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO auferlegt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.