I. Die Antragsteller haben beim Landgericht R. die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegnerin beantragt. Nachdem sie vor dem Landgericht D. Klage gegen die G. GmbH erhoben hatten, haben sie den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurückgenommen. Das Landgericht R. hat auf Antrag der Antragsgegnerin den Antragstellern die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO auferlegt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
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