OLG Braunschweig - Beschluß vom 17.01.2001
8 W 61/00
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 § 485 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 994
Vorinstanzen:
LG Braunschweig - Beschluss vom 05.11.2000 - 1 OH 119/99 (304) -,

Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nach Antragsrücknahme vor Einleitung des Hauptsacheverfahrens

OLG Braunschweig, Beschluß vom 17.01.2001 - Aktenzeichen 8 W 61/00

DRsp Nr. 2001/9893

Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nach Antragsrücknahme vor Einleitung des Hauptsacheverfahrens

»Nimmt der Antragsteller den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zu einem Zeitpunkt zurück, in dem der Hauptsacheprozeß noch nicht anhängig und die Beweisaufnahme überhaupt noch nicht durchgeführt worden ist, trägt der Antragsteller entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens.«

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 § 485 ;

Gründe:

A.

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist zulässig (vgl. §§ 269 Abs. 3 Satz 5, 577 Abs. 2 ZPO), jedoch unbegründet.