LG Braunschweig - Beschluss vom 05.11.2000 - 1 OH 119/99 (304) -,
Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nach Antragsrücknahme vor Einleitung des Hauptsacheverfahrens
OLG Braunschweig, Beschluß vom 17.01.2001 - Aktenzeichen 8 W 61/00
DRsp Nr. 2001/9893
Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nach Antragsrücknahme vor Einleitung des Hauptsacheverfahrens
»Nimmt der Antragsteller den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zu einem Zeitpunkt zurück, in dem der Hauptsacheprozeß noch nicht anhängig und die Beweisaufnahme überhaupt noch nicht durchgeführt worden ist, trägt der Antragsteller entsprechend § 269 Abs. 3ZPO die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens.«