OLG Nürnberg - Beschluss vom 18.06.2001
4 W 2053/01
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 1439
OLGReport-Nürnberg 2001, 368
Vorinstanzen:
LG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 1147/99

Kosten einer prozessbegleitenden Fachbetreuung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.06.2001 - Aktenzeichen 4 W 2053/01

DRsp Nr. 2001/13762

Kosten einer prozessbegleitenden Fachbetreuung

»Aufwendungen der Partei eines Bauprozesses für die prozessbegleitende Fachbetreuung durch ein Ingenieurbüro sind als allgemeiner Prozessaufwand nur unter engen Voraussetzungen erstattungsfähig. Das gilt auch dann, wenn das Ingenieurbüro für die Partei bereits vorprozessual tätig war und mit dem Sachverhalt daher besonders vertraut ist.«

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Gründe:

I.

Das Rechtsmittel ist zulässig.

Der Senat wertet den als "Einspruch" bezeichneten Rechtsbehelf der Beklagten vom 18. April 2001 gegen den am 4. April 2001 zugestellten Beschluss als sofortige Beschwerde. Als solche ist das Rechtsmittel statthaft; einer Abhilfeentscheidung durch den Rechtspfleger des Landgerichts Amberg bedurfte es nicht (§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO; § 11 Abs. 1 RPflG; vgl. OLG Nürnberg, JurBüro 1999, 537 m.w.N.).

II.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.