I.
Das Rechtsmittel ist zulässig.
Der Senat wertet den als "Einspruch" bezeichneten Rechtsbehelf der Beklagten vom 18. April 2001 gegen den am 4. April 2001 zugestellten Beschluss als sofortige Beschwerde. Als solche ist das Rechtsmittel statthaft; einer Abhilfeentscheidung durch den Rechtspfleger des Landgerichts Amberg bedurfte es nicht (§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO; § 11 Abs. 1 RPflG; vgl. OLG Nürnberg, JurBüro 1999,
II.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
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