VGH Bayern - Beschluss vom 13.10.2020
9 B 19.1571
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 28714
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 17 K 18.1470

Kosten einer Verfahrenseinstellung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

VGH Bayern, Beschluss vom 13.10.2020 - Aktenzeichen 9 B 19.1571

DRsp Nr. 2020/16813

Kosten einer Verfahrenseinstellung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. März 2019 ist wirkungslos geworden.

III.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Die Beigeladene trägt ihre in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 161 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Klägerin (Schriftsatz vom 9.10.2020) und des Beklagten (Schriftsatz vom 21.8.2020) beendet und einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.