Das Verfahren wird eingestellt.
II.Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. März 2019 ist wirkungslos geworden.
III.Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Die Beigeladene trägt ihre in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
IV.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Klägerin (Schriftsatz vom 9.10.2020) und des Beklagten (Schriftsatz vom 21.8.2020) beendet und einzustellen (§
Die Kostenentscheidung beruht auf §
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