OLG Koblenz - Beschluss vom 15.01.2001
14 W 18/2001
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1, § 103 Abs.1;
Fundstellen:
AGS 2002, 118
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 334/95

Kosten einer vorangegangenen Zwangsvollstreckung keine Prozesskosten

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.01.2001 - Aktenzeichen 14 W 18/2001

DRsp Nr. 2001/13915

Kosten einer vorangegangenen Zwangsvollstreckung keine Prozesskosten

»1. Klagt ein Bauherr als Schadensersatz gegen den Baunternehmer Rechtsanwaltskosten ein, die er als Zwangsvollstreckungsschuldner seinem Prozessgegner (Nachbarn) im Rahmen einer Zwangsvollstreckung nach §§ 887 II, 788 ZPO erstattet hat, so sind diese Rechtsanwaltskosten keine Kosten dieses Rechtsstreits ( Schadensersatzprozess ) und daher auch nicht gem. §§ 91 I, 103 I ZPO erstattbar.2. Das gilt auch dann, wenn das Gericht im Schadensersatzprozess den insoweit materiel eingeklagten Schaden (Rechtsanwaltskosten) in seinem Urteil mit der Begründung abgewiesen hat, diesen Schaden könne der Kläger sich in der nachfolgenden Kostenfestsetzung einfacher und billiger titulieren lassen. Diese Urteilsfeststellungen binden den Rechtspfleger nicht.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1, § 103 Abs.1;

Gründe:

Die Beklagte hatte sich als Bauträger verpflichtet, dem Kläger ein Haus mit Garage zu errichten. Da die Garage materiell baurechtswidrig war, ging der Nachbar, der jetzige Streithelfer des Klägers, dagegen mit Erfolg in einem Verwaltungsstreitverfahren vor.