OVG Hamburg - Beschluss vom 24.02.2021
3 So 12/20
Normen:
GKG § 52 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 512
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 02.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 ZE 734/19

Kostenberechnung im Falle einer Zurücknahme eines gerichtlichen Eilverfahrens durch den Antragsteller und gleichzeitiger Beendigung des Widerrufs wegen der Zulassung zu einem Studium

OVG Hamburg, Beschluss vom 24.02.2021 - Aktenzeichen 3 So 12/20

DRsp Nr. 2021/5212

Kostenberechnung im Falle einer Zurücknahme eines gerichtlichen Eilverfahrens durch den Antragsteller und gleichzeitiger Beendigung des Widerrufs wegen der Zulassung zu einem Studium

1. Wird ein Antragsteller durch einen außergerichtlichen Vergleich im Verlaufe eines auf die vorläufige Zulassung zum Studium gerichteten Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes unter Beendigung des Widerspruchsverfahrens endgültig zu dem begehrten Studium zugelassen und nimmt er im Gegenzug seinen gerichtlichen Eilantrag zurück, so ist der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit hinsichtlich des über das gerichtliche Verfahren hinausgehenden Vergleichs (Mehrvergleich) mit einem Viertel des Auffangwerts des § 52 Abs. 2 GKG, d.h. mit 1.250,- Euro zu bemessen (Bestätigung und Vertiefung der bisherigen Rechtsprechung, OVG Hamburg, Beschl. v. 11.2.2013, 3 Nc 48/11, juris).2. Beinhaltet der außergerichtliche Vergleich darüber hinaus Regelungen zu sonstigen Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit auf Zulassung zum Studium, insbesondere wegen einer etwaigen verzögerten Studienaufnahme, so ist ein den Gegenstandswert erhöhender Vergleichsüberhang nur dann gegeben, wenn die Ansprüche zwischen den Beteiligten zuvor streitig oder zumindest ungewiss waren (hier verneint).

Tenor