LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.05.2013
10 Sa 25/13
Normen:
BGB § 151; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612; TVöD § 2 Abs. 3 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1193/12

Kostenbeteiligung eines Krankenpflegers an Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort mit Dienstfahrzeug; unbegründete Feststellungsklage bei fehlender vertraglicher Abrede über kostenfreie Nutzung des Dienstwagens

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 25/13

DRsp Nr. 2013/16004

Kostenbeteiligung eines Krankenpflegers an Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort mit Dienstfahrzeug; unbegründete Feststellungsklage bei fehlender vertraglicher Abrede über kostenfreie Nutzung des Dienstwagens

1. Einem Anspruch aus betrieblicher Übung steht das Schriftformgebot des § 2 Abs. 3 Satz 1 TVöD (früher: § 4 Abs. 2 Satz 1 BAT) entgegen; nach dieser Tarifvorschrift sind Nebenabreden nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden, so dass im Geltungsbereich des TVöD (früher: BAT) die wiederholte Gewährung einer Vergünstigung eine bindende Wirkung grundsätzlich nur dann entfalten kann, wenn der tariflichen Formvorschrift genügt wird. 2. Eine vertragliche Abrede über die kostenfreie Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort unterfällt als Nebenabrede dem Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 TVöD.