BGH - Beschluss vom 10.04.2018
KVR 38/16
Normen:
GWB § 78 S. 1;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 12.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen VI-Kart 3/16 (V)

Kostenentscheidung bei Rücknahme der Beschwerden gegen die Ministererlaubnis

BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - Aktenzeichen KVR 38/16

DRsp Nr. 2018/6518

Kostenentscheidung bei Rücknahme der Beschwerden gegen die Ministererlaubnis

Bei Rücknahme der Beschwerden gegen eine Ministererlaubnis ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Dabei genügt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Ist der Verfahrensausgang offen, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Tenor

Die Gerichtskosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde sind zur Hälfte vom Antragsgegner, zu je einem Achtel von den Antragstellerinnen zu 1a und 1b und zu einem Viertel von der Antragstellerin zu 2 zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 15 Millionen Euro festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 78 S. 1;

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1 (EDEKA) beabsichtigte, von den Beteiligten zu 3 und 8 die Geschäftsanteile an den Beteiligten zu 4 bis 7 zu erwerben. Das Bundeskartellamt untersagte das Zusammenschlussvorhaben mit Beschluss vom 31. März 2015. Gegen die Untersagungsverfügung wurde Beschwerde eingelegt.

Die Beteiligten zu 1 und 3 bis 8 beantragten beim Bundesminister für Wirtschaft und Energie (nachfolgend: Bundeswirtschaftsminister) die Erteilung einer Ministererlaubnis. Der Bundeswirtschaftsminister erteilte mit Verfügung vom 9. März 2016 die Erlaubnis unter Nebenbestimmungen.