Kostenentscheidung bei Unzulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens
LG Dresden, Beschluß vom 05.04.2001 - Aktenzeichen 14 OH 4943/00
DRsp Nr. 2001/15200
Kostenentscheidung bei Unzulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens
Erweist sich ein Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens als unzulässig (hier: wegen Anhängigkeit des Rechtsstreits in der Hauptsache), so haben die Antragsteller in analoger Anwendung des § 91ZPO die den Antragsgegner entstandenen Kosten zu tragen.