LG Dresden - Beschluß vom 05.04.2001
14 OH 4943/00
Normen:
ZPO §§ 485, 91 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1623

Kostenentscheidung bei Unzulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens

LG Dresden, Beschluß vom 05.04.2001 - Aktenzeichen 14 OH 4943/00

DRsp Nr. 2001/15200

Kostenentscheidung bei Unzulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens

Erweist sich ein Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens als unzulässig (hier: wegen Anhängigkeit des Rechtsstreits in der Hauptsache), so haben die Antragsteller in analoger Anwendung des § 91 ZPO die den Antragsgegner entstandenen Kosten zu tragen.

Normenkette:

ZPO §§ 485, 91 ;
Fundstellen
BauR 2001, 1623