OLG Celle - Beschluss vom 23.10.2001
14 W 33/01
Normen:
ZPO § 494a ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1888
OLGReport-Celle 2001, 335
Vorinstanzen:
LG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 6 OH 4/99

Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren nach Beseitigung von Mängeln

OLG Celle, Beschluss vom 23.10.2001 - Aktenzeichen 14 W 33/01

DRsp Nr. 2004/8008

Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren nach Beseitigung von Mängeln

1. § 494a ZPO enthält keine abschließende Kostenregelung und läßt Kostengrundentscheidungen auch in weiteren Fallgestaltungen im selbständigen Beweisverfahren zu. 2. Ist der Anspruch infolge Erfüllung bereits erloschen, ist für eine Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO kein Raum mehr, weil eine Klage des Beweisführers zur Hauptsache von vornherein als unbegründet abzuweisen wäre. Das gilt auch dann, wenn ein Beweisverfahren gegen mehrere gesamtschuldnerisch haftende Personen geführt wird und nach Durchführung ein Beweisgegner die Hauptsacheforderung mit befreiender Wirkung zu Gunsten des anderen Beweisgegners erfüllt hat.

Normenkette:

ZPO § 494a ;
Vorinstanz: LG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 6 OH 4/99
Fundstellen
BauR 2002, 1888
OLGReport-Celle 2001, 335