Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren nach Beseitigung von Mängeln
OLG Celle, Beschluss vom 23.10.2001 - Aktenzeichen 14 W 33/01
DRsp Nr. 2004/8008
Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren nach Beseitigung von Mängeln
1. § 494aZPO enthält keine abschließende Kostenregelung und läßt Kostengrundentscheidungen auch in weiteren Fallgestaltungen im selbständigen Beweisverfahren zu.2. Ist der Anspruch infolge Erfüllung bereits erloschen, ist für eine Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2ZPO kein Raum mehr, weil eine Klage des Beweisführers zur Hauptsache von vornherein als unbegründet abzuweisen wäre. Das gilt auch dann, wenn ein Beweisverfahren gegen mehrere gesamtschuldnerisch haftende Personen geführt wird und nach Durchführung ein Beweisgegner die Hauptsacheforderung mit befreiender Wirkung zu Gunsten des anderen Beweisgegners erfüllt hat.