VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 05.03.2021
11 S 567/21
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 01.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5229/20

Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2021 - Aktenzeichen 11 S 567/21

DRsp Nr. 2021/4561

Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

Tenor

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt, soweit es nicht bereits durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. Februar 2021 - 6 K 5229/20 - rechtskräftig abgeschlossen worden ist.

Ziffer 2 und 3 des genannten Beschlusses sind unwirksam.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug je zur Hälfte. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Jeweils ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Verfahren im ersten Rechtszug - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - auf 10.000,- EUR festgesetzt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 161 Abs. 2 S. 1;

Gründe