BGH - Beschluss vom 10.04.2018
KVZ 37/17
Normen:
GWB § 78 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen VI-Kart 4/16 (V)

Kostenentscheidung nach Rücknahme der Beschwerde i.R.d. Erteilung einer Ministererlaubnis

BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - Aktenzeichen KVZ 37/17

DRsp Nr. 2018/6519

Kostenentscheidung nach Rücknahme der Beschwerde i.R.d. Erteilung einer Ministererlaubnis

Die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ergeht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Die Zulassung eines Rechtsmittels kommt in solchen Fällen nur in Betracht, soweit es um die Klärung prozessualer Fragen zu § 91a ZPO geht. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, das Berufungsgericht habe materiell-rechtliche Fragen rechtsfehlerhaft beurteilt.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdegegners gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerinnen zu 1a und 1b trägt der Beschwerdegegner.

Der Wert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis 850.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 78 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe