Der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 13. Februar 2018 (VK 2 - 5/18) ist gegenstandslos und das Beschwerdeverfahren beendet, nachdem die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag zurückgenommen hat.
II.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die in diesem Verfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach §
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 35.000 € festgesetzt.
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