OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.08.2018
Verg 16/18
Normen:
GWB § 182 Abs. 3; GWB § 182 Abs. 4; GWB § 173 Abs. 1 S. 3; GWB § 175 Abs. 2; GWB § 78;

Kostenentscheidung nach Rücknahme des Vergabenachprüfungsantrags

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.08.2018 - Aktenzeichen Verg 16/18

DRsp Nr. 2020/10531

Kostenentscheidung nach Rücknahme des Vergabenachprüfungsantrags

Hat die Antragstellerin sich durch die Rücknahme des Nachprüfungsantrags in die Rolle der Unterlegenen begeben hat, so entspricht es der Billigkeit, ihr die Kosten des Vergabeverfahrens sowie die notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin gemäß §§ 182 Abs. 3 und 4 GWB und die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB gemäß § 175 Abs. 2 i.V.m. § 78 GWB aufzuerlegen

Tenor

I.

Der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 13. Februar 2018 (VK 2 - 5/18) ist gegenstandslos und das Beschwerdeverfahren beendet, nachdem die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag zurückgenommen hat.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die in diesem Verfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB .

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 35.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 182 Abs. 3; GWB § 182 Abs. 4; GWB § 173 Abs. 1 S. 3; GWB § 175 Abs. 2; GWB § 78;

Gründe

1.