VGH Bayern - Beschluss vom 02.02.2018
15 B 15.1220
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 14.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 K 12.758

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands und Streitstands des Rechtsstreits i.R.e. Abbrucherlaubnis

VGH Bayern, Beschluss vom 02.02.2018 - Aktenzeichen 15 B 15.1220

DRsp Nr. 2018/11857

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands und Streitstands des Rechtsstreits i.R.e. Abbrucherlaubnis

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. November 2013 ist wirkungslos geworden.

III.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Beklagte.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 161 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe