Auf die sofortigen Beschwerden des Beigeladenen zu 2. und der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Vergabekammer Rheinland vom 15.11.2017 (VK VOL 11/17), soweit er angefochten worden ist, aufgehoben.
Unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel trägt von den Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer die Antragstellerin die Hälfte alleine, die andere Hälfte tragen der Beigeladene zu 2. und die Antragsgegnerin als Gesamtschuldner, wobei sich der Kostenanteil des Beigeladenen zu 2. im Außenverhältnis auf ein Viertel reduziert. Ihre vor der Vergabekammer entstandenen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen tragen die Verfahrensbeteiligten jeweils selbst.
Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin die Hälfte, im Übrigen tragen davon der Beigeladene zu 2. und die Antragsgegnerin jeweils ein Viertel. Ihre im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten tragen die Verfahrensbeteiligten jeweils selbst.
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