BayObLG - Beschluss vom 11.05.2004
Verg 3/04
Normen:
GWB § 128 Abs. 3, 4 ; VwGO § 162 Abs. 3 ; ZPO § 269 ; BayVwVfG Art. 80 ;
Vorinstanzen:
Vergabekammer Südbayern - 120.3-3194.1-63-12/03/04,

Kostenentscheidung und Entscheidung über die Erstattung von Aufwendungen eines Beigeladenen nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags in der Beschwerdeinstanz

BayObLG, Beschluss vom 11.05.2004 - Aktenzeichen Verg 3/04

DRsp Nr. 2004/10759

Kostenentscheidung und Entscheidung über die Erstattung von Aufwendungen eines Beigeladenen nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags in der Beschwerdeinstanz

»1. Kostenentscheidung nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags in der Beschwerdeinstanz.2. Die Erstattung von Aufwendungen eines Beigeladenen im vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Kostenvorschriften der ZPO; eine Billigkeitsentscheidung analog § 162 Abs. 3 VwGO ist nicht zu treffen (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung im Anschluss an BGH vom 9.2.2004, X ZB 44/03 = VergabeR 2004, 201/208).«_

Normenkette:

GWB § 128 Abs. 3, 4 ; VwGO § 162 Abs. 3 ; ZPO § 269 ; BayVwVfG Art. 80 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 23.3.2004 hat der Senat dem Antragsgegner den weiteren Fortgang des Vergabeverfahrens und den Zuschlag gestattet. Der Antragsgegner hat den Zuschlag an die Beigeladene erteilt. Mit Schriftsatz vom 6.4.2004 hat die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag zurückgenommen. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 22.4.2004, der am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, in die Rücknahme eingewilligt und Kostenantrag gestellt.

II.