OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.06.2001
22 W 25/01
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 350
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 479/95

Kostenerstattung für den Verkehrsanwalt im selbständigen Beweisverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2001 - Aktenzeichen 22 W 25/01

DRsp Nr. 2001/12957

Kostenerstattung für den Verkehrsanwalt im selbständigen Beweisverfahren

»Um die Kosten des Rechtsstreits in vernünftiger Weise niedrig zu halten, ist es im allgemeinen zumutbar, einen am auswärtigen voraussichtlichen Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt bereits mit der Vertretung im selbständigen Beweisverfahren zu betrauen, wenn mit einem nachfolgenden Rechtsstreit in der Hauptsache zu rechnen ist, was in einer komplexen Bausache in der Regel der Fall ist.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe: