BayObLG - Beschluß vom 29.03.2001
Verg 2/01
Normen:
GWB § 128 Abs. 4 ; BayVwVfG Art. 80 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr. 18
Vorinstanzen:
Vergabekammer Südbayern - Beschluß vom 16. Januar 2001 - 120.3-3194.1-14-07/00,

Kostenerstattung im Verfahren vor der Vergabekammer

BayObLG, Beschluß vom 29.03.2001 - Aktenzeichen Verg 2/01

DRsp Nr. 2001/11782

Kostenerstattung im Verfahren vor der Vergabekammer

»1. Im Verfahren vor der Vergabekammer steht dem Beigeladenen ein Erstattungsanspruch wegen seiner Aufwendungen nur zu, wenn die Erstattung aus Gründen der Billigkeit förmlich angeordnet wird (§ 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.V.m. Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Eine ohne solche Anordnung vorgenommene Kostenfestsetzung zugunsten eines Beigeladenen ist wirkungslos und vom Beschwerdegericht aufzuheben.2. Die Vergabekammer kann ihre Kostenentscheidung nachträglich um einen zunächst unterbliebenen Ausspruch über den Kostenerstattungsanspruch eines Beigeladenen und über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ergänzen.«

Normenkette:

GWB § 128 Abs. 4 ; BayVwVfG Art. 80 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluß vom 21.8.2000 hat die Vergabekammer Südbayern den Nachprüfungsantrag der Beteiligten zu 1 für unzulässig erklärt und der Beteiligten zu 1 die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat der Senat am 19.10.2000 zurückgewiesen und den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 750.000 DM festgesetzt.