I.
Mit Beschluß vom 21.8.2000 hat die Vergabekammer Südbayern den Nachprüfungsantrag der Beteiligten zu 1 für unzulässig erklärt und der Beteiligten zu 1 die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat der Senat am 19.10.2000 zurückgewiesen und den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 750.000 DM festgesetzt.
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