VGH Bayern - Beschluss vom 27.09.2018
4 ZB 16.2516
Normen:
GG Art. 20a Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 15.645

Kostenerstattungsanspruch eines Gemeinderatsmitglieds gegenüber der Gemeinde für eine Verfassungsbeschwerde

VGH Bayern, Beschluss vom 27.09.2018 - Aktenzeichen 4 ZB 16.2516

DRsp Nr. 2018/16032

Kostenerstattungsanspruch eines Gemeinderatsmitglieds gegenüber der Gemeinde für eine Verfassungsbeschwerde

Wer in seiner Funktion als Gemeinderatsmitglied gegen ein klageabweisendes Urteil in einem Kommunalverfassungsstreit eine auf eine Grundrechtsverletzung gestützte Verfassungsbeschwerde erhebt, die vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen wird, kann dafür von der beklagten Gemeinde keine Kostenerstattung verlangen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 600,71 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 20a Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Erstattung von Gerichtskosten, die ihm im Zusammenhang mit einer vorangegangenen kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeit entstanden sind.