BayObLG - Beschluss vom 01.12.1999
Verg 2/99
Normen:
GWB § 116 ; ZPO § 103 § 104 ; RPflG § 11 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
NVwZ 2000, 1086
Vorinstanzen:
Vergabekammer Nordbayern 320.VK-3194-06/99,

Kostenfestsetzung im Vergabenachprüfungsverfahren; Zulässigkeit der Erinnerung gegen Festsetzungsbeschlüsse des Rechtspflegers

BayObLG, Beschluss vom 01.12.1999 - Aktenzeichen Verg 2/99

DRsp Nr. 2005/14953

Kostenfestsetzung im Vergabenachprüfungsverfahren; Zulässigkeit der Erinnerung gegen Festsetzungsbeschlüsse des Rechtspflegers

»1. Die Kostenfestsetzung aus Beschlüssen des Vergabesenats bemißt sich gem. §§ 103 ff. ZPO.2. Gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Rechtspflegers des Vergabesenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist die befristete Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG statthaft.«

Normenkette:

GWB § 116 ; ZPO § 103 § 104 ; RPflG § 11 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I.

Der Landkreis (im folgenden Vergabestelle) schrieb im Dezember 1998 im Rahmen der Erweiterung und Sanierung ... die Leistung Lüftungsinstallation aus. Hieran beteiligte sich die Antragstellerin mit einem Angebot. Die Vergabestelle erteilte im März 1999 den Zuschlag einem Unternehmen, das ein Angebot mit einem geringfügig höheren Preis abgegeben hatte. Im April 1999 beantragte die Antragstellerin daraufhin die Nachprüfung der Vergabe.

Die Vergabekammer stellte mit Beschluss vom 31.5./ 2.6.1999 fest, dass die Antragstellerin zu Unrecht von der Wertung ausgeschlossen worden sei. Gegen diese Entscheidung legte die Vergabestelle sofortige Beschwerde ein.

In das Protokoll der Senatssitzung vom 30.7.1999 wurde u.a. folgendes aufgenommen:

Sodann wurde die Sitzung auf Anregung des Vorsitzenden für Vergleichsgespräche um 12.10 Uhr unterbrochen.

Die Sitzung wurde fortgesetzt um 12.30 Uhr.