VGH Bayern - Urteil vom 15.05.1995
14 B 90.320
Normen:
BauGB § 28 Abs. 1 S. 3; BayGO (Gemeindeordnung Bayern) Art. 23; KG (Kostengesetz Bayern) Art. 2 Abs. 1; KG (Kostengesetz Bayern) Art. 3 Abs. 1 Nr. 2; KG (Kostengesetz Bayern) Art. 22 Abs. 1; KG (Kostengesetz Bayern) Art. 22 Abs. 2; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
BayVBl 1995, 692
NJW-RR 1996, 702
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 19.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 K 89.834

Kostenpflichtigkeit der Ausstellung von Negativzeugnissen

VGH Bayern, Urteil vom 15.05.1995 - Aktenzeichen 14 B 90.320

DRsp Nr. 2009/18218

Kostenpflichtigkeit der Ausstellung von Negativzeugnissen

Die Gemeinden sind befugt, für die Ausstellung eines Zeugnisses darüber, daß ein Vorkaufsrecht nicht besteht oder nicht ausgeübt wird (§ 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB), Kosten zu erheben.

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 28 Abs. 1 S. 3; BayGO (Gemeindeordnung Bayern) Art. 23; KG (Kostengesetz Bayern) Art. 2 Abs. 1; KG (Kostengesetz Bayern) Art. 3 Abs. 1 Nr. 2; KG (Kostengesetz Bayern) Art. 22 Abs. 1; KG (Kostengesetz Bayern) Art. 22 Abs. 2; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4;

Gründe:

I.

Mit Bescheid vom 25. November 1988 bescheinigte die Beklagte dem Kläger, dessen Ehefrau sowie einem Dritten als Käufer des Grundstücks FlNr. 68/41 der Gemarkung D auf den Antrag ihres Notars hin, daß ein Vorkaufsrecht der Beklagten nicht besteht. Für den Bescheid setzte sie eine Gebühr in Höhe von 180,--DM und Auslagen in Höhe von 6,40 DM fest und bestimmte, daß der Kläger die Hälfte dieser Kosten trägt. Sie ging von einem Verkehrswert des Grundstücks in Höhe von 766.500,--DM aus.

Der Kläger erhob im eigenen Namen sowie im Namen der beiden weiteren Kostenschuldner Widerspruch gegen die Kostenentscheidung.