I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Mit Bescheid vom 25. November 1988 bescheinigte die Beklagte dem Kläger, dessen Ehefrau sowie einem Dritten als Käufer des Grundstücks FlNr. 68/41 der Gemarkung D auf den Antrag ihres Notars hin, daß ein Vorkaufsrecht der Beklagten nicht besteht. Für den Bescheid setzte sie eine Gebühr in Höhe von 180,--DM und Auslagen in Höhe von 6,40 DM fest und bestimmte, daß der Kläger die Hälfte dieser Kosten trägt. Sie ging von einem Verkehrswert des Grundstücks in Höhe von 766.500,--DM aus.
Der Kläger erhob im eigenen Namen sowie im Namen der beiden weiteren Kostenschuldner Widerspruch gegen die Kostenentscheidung.
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