LAG Düsseldorf - Beschluss vom 05.02.2020
13 Ta 96/19
Normen:
GKG § 66 Abs. 8;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 10.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1249/17

Kostenrechtliche Auslegung des Begriffes der Beendigung des VerfahrensVormerkung 8 KV GKG auch nach Urteilsverkündung anwendbar

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2020 - Aktenzeichen 13 Ta 96/19

DRsp Nr. 2020/7556

Kostenrechtliche Auslegung des Begriffes der Beendigung des Verfahrens Vormerkung 8 KV GKG auch nach Urteilsverkündung anwendbar

1. Der Sinn und Zweck der Vorbemerkung 8 KV GKG erschöpft sich nicht darin, eine für das Gericht eintretende Arbeitsersparnis zu honorieren. Vielmehr verfolgt der Gesetzgeber mit der Regelung vordringlich aus sozialpolitischen Gründen das Anliegen, eine Verständigung zwischen den Parteien in besonderer Weise gebührenrechtlich zu fördern.2. Ein Vergleich über sämtliche Streitgegenstände lässt daher selbst dann nach der Vorbemerkung die in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr entfallen, wenn die Parteien ihn erst nach Urteilsverkündung schließen. Eine Zäsur tritt erst ein, wenn gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt wird oder wenn es mangels Einlegung eines Rechtsmittels rechtskräftig wird.

Tenor

Die Beschwerde der Landeskasse vom 25.01.2019 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 10.01.2019 - 4 Ca 1249/17 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 8;

Gründe

A.