BVerwG - Urteil vom 07.04.1989
8 C 83.87
Normen:
BBauG § 127 Abs. 3; BBauG § 133 Abs. 2; GG Art. 20; GG Art. 28;
Fundstellen:
BayVBl 1989, 697
Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 43
DVBl 1989, 678
HGZ 1989, 267
NVwZ 1990, 168
ZKF 1990, 137
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 19.06.1984 - Vorinstanzaktenzeichen VI/2 E 4923/81
VGH Hessen, vom 08.10.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UE 2185/84

Kostenspaltung im Erschließungsbeitragsrecht; Zweifel an der Gültigkeit einer Verteilungsregelung; rückwirkendes Ersetzen einer nichtigen durch eine wirksame Verteilungsregelung; Grundsatz der Einmaligkeit der Erschließungsbeitragspflicht; Zulässigkeitsgrenze für eine Rückwirkung

BVerwG, Urteil vom 07.04.1989 - Aktenzeichen 8 C 83.87

DRsp Nr. 1996/15744

Kostenspaltung im Erschließungsbeitragsrecht; Zweifel an der Gültigkeit einer Verteilungsregelung; rückwirkendes Ersetzen einer nichtigen durch eine wirksame Verteilungsregelung; Grundsatz der Einmaligkeit der Erschließungsbeitragspflicht; Zulässigkeitsgrenze für eine Rückwirkung

1. Erweisen sich Zweifel an der Gültigkeit etwa der Verteilungsregelung einer Erschließungsbeitragssatzung als unbegründet, so bleibt ihre rückwirkende Änderung oder Ersetzung erschließungsbeitragsrechtlich ohne Konsequenzen, weil - sofern alle übrigen dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind - auf der Grundlage dieser Satzung Erschließungsbeitragspflichten mit der Folge entstanden sind, daß eine spätere Satzung ungeachtet einer ihr beigelegten Rückwirkung die Beitragspflichten nicht ein weiteres Mal und gar in einer anderen Höhe entstehen lassen kann (im Anschluß an das Urteil vom 20. Januar 1978 - BVerwG 4 C 70.75 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 27 S. 28 [30]).