VGH Bayern - Beschluss vom 16.04.2018
6 ZB 18.292
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; VwGO § 173;
Vorinstanzen:
VG München, vom 27.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 21 K 16.5553

Kostentragung bei Einstellung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache i.R.e. dienstlichen Beurteilung eines Beamten

VGH Bayern, Beschluss vom 16.04.2018 - Aktenzeichen 6 ZB 18.292

DRsp Nr. 2018/6396

Kostentragung bei Einstellung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache i.R.e. dienstlichen Beurteilung eines Beamten

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Oktober 2017 - M 21 K 16.5553 - ist wirkungslos geworden.

III.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; VwGO § 173;

Gründe

Die Klägerin und der Beklagte haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Klägerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. Januar 2018 zum 31. Januar 2018 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist. Gemäß § 92 Abs. 3, § 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist deshalb das Verfahren einzustellen und aus Gründen der Rechtsklarheit festzustellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2017 wirkungslos geworden ist.