VGH Bayern - Beschluss vom 18.07.2018
9 N 17.1983
Normen:
VwGO § 161 Abs. 1;

Kostentragung bei Einstellung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärung des Rechtsstreits nach Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs

VGH Bayern, Beschluss vom 18.07.2018 - Aktenzeichen 9 N 17.1983

DRsp Nr. 2018/12272

Kostentragung bei Einstellung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärung des Rechtsstreits nach Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Gemäß § 3 Abs. 2 der außergerichtlichen Einigung der Parteien werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

III.

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 161 Abs. 1;

Gründe

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit nach Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren war daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.