Kostentragung bei Erledigung des Nachprüfungsverfahrens
KG, Beschluß vom 08.02.2000 - Aktenzeichen KartVerg 7/99
DRsp Nr. 2000/5319
Kostentragung bei Erledigung des Nachprüfungsverfahrens
Erledigt sich ein Nachprüfungsverfahren dadurch, daß der Auftraggeber nach Unterrichtung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens durch die Vergabekammer aber noch vor förmlicher Zustellung des Antrags den Zuschlag erteilt, so sind die Kosten des Nachprüfungsverfahrens in entsprechender Anwendung von § 161 Abs.2 VwGO und § 91aZPO dem Auftraggeber aufzuerlegen, wenn der Nachprüfungsantrag des Bieters ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses Erfolg gehabt hätte.