BGH - Beschluss vom 12.11.2018
EnVR 44/18
Normen:
EnWG § 90; GKG § 47 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen VI-3 Kart 4/15 [V]

Kostentragung des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch Rücknahme des Rechtsmittels

BGH, Beschluss vom 12.11.2018 - Aktenzeichen EnVR 44/18

DRsp Nr. 2018/17839

Kostentragung des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch Rücknahme des Rechtsmittels

Tenor

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.208.042 € festgesetzt.

Normenkette:

EnWG § 90; GKG § 47 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe

Die Beschwerdeführerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihres Rechtsmittels hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Eine Anordnung der Erstattung der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der Beschwerdegegnerin durch die Beschwerdeführerin ist nicht veranlasst, da das Rechtsmittel vor einer Beteiligung der Beschwerdegegnerin am Rechtsbeschwerdeverfahren zurückgenommen wurde.