KG - Beschluß vom 24.08.2000
27 W 4727/00
Normen:
ZPO §§ 485, 494a, 269 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1903

Kostentragung im selbständigen Beweisverfahren

KG, Beschluß vom 24.08.2000 - Aktenzeichen 27 W 4727/00

DRsp Nr. 2001/3306

Kostentragung im selbständigen Beweisverfahren

Verfolgt der Antragsteller den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nicht mehr weiter und kommt es nicht zur Erhebung von Beweisen, die in ein Hauptverfahren einbezogen werden, so sind ihm die Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO aufzuerlegen.

Normenkette:

ZPO §§ 485, 494a, 269 Abs. 3 ;

Hinweise:

Hinweis: Anmerkung Knütel BauR 2000, 1904

Fundstellen
BauR 2000, 1903