KG, Beschluß vom 24.08.2000 - Aktenzeichen 27 W 4727/00
DRsp Nr. 2001/3306
Kostentragung im selbständigen Beweisverfahren
Verfolgt der Antragsteller den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nicht mehr weiter und kommt es nicht zur Erhebung von Beweisen, die in ein Hauptverfahren einbezogen werden, so sind ihm die Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3ZPO aufzuerlegen.