Die Kläger waren Verpächter, die Beklagte Pächterin eines mit einer Tankstelle bebauten Grundstücks in Hamburg. Durch Vereinbarung vom 22. Mai/12. Juni 1987 hoben die Parteien den im Jahre 1978 abgeschlossenen Pachtvertrag zum 30. Juni 1987 auf. Nr. 2 dieser Vereinbarung lautet:
Die dem Verpächter gehörenden und auf dem Pachtgrundstück eingelagerten Behälter, und zwar
1 Tank 20 cbm geteilt (12/8)
1 Tank 20 cbm ungeteilt
1 Tank 1 cbm ungeteilt
1 Tank 5 cbm ungeteilt
werden vom Pächter auf dessen Kosten durch eine von ihm beauftragte Fachfirma unbrauchbar gemacht und eingeschlämmt.
In Nr. 4 verpflichtete sich die Beklagte, zur Abgeltung aller Forderungen an die Kläger einen einmaligen Betrag in Höhe von 24.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen. In Nr. 7 heißt es:
Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sind sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Pachtvertrag und dessen Beendigung wechselseitig abgegolten.
...
Als Termin zur Übergabe des Pachtobjekts wurde der 1. Juli 1987 bestimmt.
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