Kostenverteilung nach Mangelbehebung und gemeindlichem Abänderungsantrag im Normenkontrollverfahren
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.08.2001 - Aktenzeichen 1 MN 1194/01
DRsp Nr. 2009/18655
Kostenverteilung nach Mangelbehebung und gemeindlichem Abänderungsantrag im Normenkontrollverfahren
Behebt die Gemeinde einen nach § 215aBauGB heilbaren Mangel und stellt daraufhin in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 7VwGO einen Abänderungsantrag, sind ihr im Falle seines Erfolgs die Kosten des Abänderungsverfahrens im allgemeinen nicht entsprechend § 155 Abs. 5 oder § 156VwGO aufzuerlegen.