In den Jahren 1994 und 1995 ließ die Beklagte zu 1 durch die Streithelferin als Generalunternehmerin die Eigentumswohnanlage #### 16 - 36 in #### errichten, wobei der Beklagte zu 2, ein Architekt, zumindest Planungsleistungen erbrachte. Die Anlage besteht aus dem Gebäude #### 16 - 24 (Haus 1) und dem ca. 0,45 m höher liegenden Gebäude #### 26 - 36 (Haus 2).
Durch den notariellen Vertrag vom 27. September 1994 verkaufte die Beklagte zu 1 dem Kläger die im Dachgeschoss des Gebäudes #### 16 - 24 gelegene Eigentumswohnung Nr. 6 zum Preis von 246.100 DM. Unter § 6 dieses Vertrages heißt es u. a.:
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