OLG Celle - Urteil vom 09.05.2001
7 U 109/00
Normen:
BGB § 633 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2001, 234
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 32/00

Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung - Klage über geringen Bruchteil - tatsächliches Minderungs- oder Schadensersatzbegehren

OLG Celle, Urteil vom 09.05.2001 - Aktenzeichen 7 U 109/00

DRsp Nr. 2001/11231

Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung - Klage über geringen Bruchteil - tatsächliches Minderungs- oder Schadensersatzbegehren

»Eine auf Kostenvorschuss nach § 633 Abs. 3 BGB gerichtete Klage ist unbegründet, wenn zu besorgen ist, dass der Bauherr die gerügten Mängel gar nicht beseitigen will, sondern in Wirklichkeit Minderung oder Schadensersatz anstrebt (deren rechtliche Voraussetzungen möglicherweise nicht vorliegen). Davon ist in der Regel auszugehen, wenn der Bauherr nur einen geringen Bruchteil (hier 7,15 %) der von ihm für erforderlich gehaltenen Nachbesserungskosten einklagt.«

Normenkette:

BGB § 633 ;

Tatbestand:

In den Jahren 1994 und 1995 ließ die Beklagte zu 1 durch die Streithelferin als Generalunternehmerin die Eigentumswohnanlage #### 16 - 36 in #### errichten, wobei der Beklagte zu 2, ein Architekt, zumindest Planungsleistungen erbrachte. Die Anlage besteht aus dem Gebäude #### 16 - 24 (Haus 1) und dem ca. 0,45 m höher liegenden Gebäude #### 26 - 36 (Haus 2).

Durch den notariellen Vertrag vom 27. September 1994 verkaufte die Beklagte zu 1 dem Kläger die im Dachgeschoss des Gebäudes #### 16 - 24 gelegene Eigentumswohnung Nr. 6 zum Preis von 246.100 DM. Unter § 6 dieses Vertrages heißt es u. a.: